I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen
sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Käufers (Bestellers) werden auch durch Auftragsannahme
nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung
– mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers
zustande.
2. Der Verkäufer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher
Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Verkäufer verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
II. Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem
Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem
Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann
den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden.
Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht
ab Werk berechnet; statt dessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag
in Rechnung gestellt werden.
4. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden
vom Käufer getragen.
5. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teillieferungen
sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar oder vorher
angekündigt sind. Unsortierte Teillieferungen sind nur mit Zustimmung
des Käufers statthaft.
6. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen,
wie z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen
hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise
nach der Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen
eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
7. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw.
die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen
sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
auf den Käufer über.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen
der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus,
dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen, soweit nicht der Verkäufer die Verzögerung
zu vertreten hat.
2. Erfolgt infolge des Verschuldens des Käufers
der Versand bzw. die Abnahme nicht rechtzeitig, so steht dem Verkäufer
nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen
entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz zu verlangen.
3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere
Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb
des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen,
so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Verkäufer
wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen.
4. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung
eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dieses nicht der
Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreises
zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Im übrigen
gilt Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.
5. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen
während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für
diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich,
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6. Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst
dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede
volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen ab höchstens 5 %
vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Käufer dem Verkäufer – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach
Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist
nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich
ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung
ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne
jeden Abzug á Konto des Verkäufers zu leisten.
3. Bei sofortiger Anlieferung der Ware ist die am Tage
der Lieferung gültige Preisliste maßgebend, im übrigen
der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Bei den in Katalogen
angegebenen Preisen bzw. den diesen beigefügten Preislisten behält
sich der Verkäufer Preisänderungen grundsätzlich vor. Die
Preise gelten zum Zeitpunkt des Drucks der Kataloge bzw. Preislisten.
4. Die Rechnungen des Verkäufers gelten als genehmigt,
soweit sie nicht innerhalb einer Woche nach Empfang reklamiert werden.
Dies gilt nicht, soweit der Grund der Beanstandung auch bei sorgfältiger
Prüfung für den Käufer innerhalb der Wochenfrist nicht
erkennbar ist. In diesem Fall hat die Reklamation unverzüglich zu
erfolgen, nachdem der Grund der Beanstandung erkennbar ist.
5. Die Rechnungen sind zu dem Zeitpunkt zahlbar, der
in der Rechnung genannt oder vereinbart ist. Soweit keine besondere Bestimmung
bzw. Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.
6. Sollten Umstände bekannt werden, die die Bonität
des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn dieser einen Scheck
nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, ist der Verkäufer
berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig
zu stellen. In diesem Fall ist der Verkäufer weiterhin berechtigt,
nach seiner Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten.
7. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen
in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Zahlungen
gelten grundsätzlich erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer
über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks oder
Wechseln bleibt ausdrücklich vorbehalten. Diskont- und Wechselspesen
gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Verkäufer
haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung. Bei Zahlung durch Scheck
gilt als Eingangstag der Tag, an dem der Scheckbetrag dem Konto des Verkäufers
unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Verkäufer ist grundsätzlich
berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers
anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Dies gilt auch im Falle anderslautender Bestimmungen des
Käufers. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind der Verkäufer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
8. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit
zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung,
einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und
Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen
des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies
für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird.
Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer
nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer
gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware
zum Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer
und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die
das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer
das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle
mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den
Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer
frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung
oder zur Weiterverarbeitung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bedingungen berechtigt.
5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern
sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
6. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen
Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich
etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet
und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum
erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte
an der Ware zu.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten
Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende
Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen
Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an
der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet,
dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer
Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine
Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer
nimmt diese Abtretung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers
oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom
Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten
und die Forderungen selbst einzuziehen.
Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung
dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer
auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen
mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer
bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10
%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers
sofort zu unterrichten.
10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines
Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann
ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dieses ausdrücklich
erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für
den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren,
wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu
versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe
des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung
an.
VI. Mängelrüge, Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer
unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt
VII – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb
von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung
der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen
der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder
des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dieses gilt auch für
handelsübliche Anweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer
eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer
nach seiner Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier
Ersatzware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten.
Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit
dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls
ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist,
hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen.
5. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer –
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle –
eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur
Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises
bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt
VII. 2. dieser Bedingungen.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Verkäufer zu
verantworten sind.
7. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß
nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden
Folgen.
Rechtsmängel
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur
Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten im Inland, wird
der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich
das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand
in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass
die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dieses zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen
oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Käufer
als auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in Abschnitt VI. 8. genannten Verpflichtungen
des Verkäufers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2. für den
Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Käufer den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der
Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem
Verkäufer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen
gemäß Abschnitt VI. 8. ermöglicht,
- dem Verkäufer alle Abwehmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht
und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer
den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung
für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Käufer
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der
Abschnitte VI. und VII. 2. entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen
Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzterem Fall begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen
Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für
Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a – e gelten
die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes
oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben.
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige
Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers
Klage zu erheben.
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